Allgemeine Geschäftsbedingungen der Abis Baustoffhandel GmbH Bad Dürrenberg

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte – auch zukünftige - mit unseren Kunden. Soweit die folgenden Regelungen auf den Begriff des Käufers abstellen, gelten sie sinngemäß, wenn ausnahmsweise eine anderes Geschäft anzunehmen ist (z. B. Kommission oder Werkvertrag). Wenn bestimmte Bedingungen für Kunden, die Verbraucher sind, nicht gelten, bleibt ihre Wirksamkeit für Kunden, die nicht Verbraucher sind, davon unberührt.

2. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers widersprechen wir, sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

II. Angebote

1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Auf Grund der Angebote des Verkäufers erfolgte Bestellungen und Aufträge über Lieferungen oder sonstige Leistungen kommen erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Verkäufer wirksam zustande.

2. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen von Angestellten des Verkäufers im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich.

3. Proben gelten als Durchschnittsmuster. Die Muster bleiben Eigentum des Verkäufers. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Angaben in Werbemitteln sind keine Eigenschaftszusicherungen oder Beschaffenheitsgarantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Abweichungen im Rahmen üblicher Toleranzen, insbesondere hinsichtlich Abmessungen, spezifischem Gewicht und Festigkeit sind zulässig.

III. Preise

1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten bei Geschäften mit Unternehmern die Preise und Bedingungen der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste.

2. Der Verkäufer ist bei Geschäften mit Unternehmern berechtigt, die Preise für Waren oder Leistungen, die nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert und erbracht werden, nach billigem Ermessen zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsschluss die Preise des Lieferanten des Verkäufers nicht unerheblich erhöht haben. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Käufer eine Preisreduzierung verlangen, wenn sich die Preise des Lieferanten nach Vertragsschluss nicht nur unerheblich reduziert haben. Die Preisänderung hat sich an dem Verhältnis der Veränderung der Lieferantenpreise zu orientieren. Eine Partei hat das Recht, die Aufhebung des Vertrages und die Stornierung der Bestellung zu verlangen, wenn die andere Partei eine Änderung des Preises verlangt und die Preisänderung ihr nicht zuzumuten ist. Dieses Recht erlischt, wenn es nicht binnen Frist von einer Woche geltend gemacht wird, die beginnt, sobald die andere Partei eine Preisänderung verlangt.

3. Die Preise verstehen sich zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer, ohne weiteren Abzug.

4. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise zuzüglich der Kosten für Verpackung, Versicherung und Fracht.

IV. Lieferungen

1. Die Lieferverpflichtung des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch den Verkäufer verschuldet.

2. Angegebene oder vorgeschriebene Liefertermine gelten nicht als Fixtermine, bei deren Nichteinhaltung eine Kündigung oder die Geltendmachung von Schadenersatz statt Leistung ohne vorherige Nachfristsetzung möglich sind. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung des Verkäufers und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages.

3. Teillieferungen sind gestattet. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Einzelgeschäft.

4. Ereignisse höherer Gewalt, Verkehrsstörungen und Behinderungen, Mangel an Transportmittel, Kohlen, Roh- und Hilfsstoffen, Fehlbrände oder Betriebsstörungen irgendwelcher Art im eigenen oder den mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben sowie durch Verfügung der Behörden hervorgerufene Hindernisse, welche die Lieferung erschweren, und Hindernisse bei der Selbstbelieferung durch seinen Lieferanten befreien den Verkäufer für die Dauer der Auswirkung von der Lieferpflicht, es sei denn der Verkäufer hat die Hindernisse bei der Belieferung zu vertreten. Der Käufer ist in solchen Fällen nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt Leistung zu verlangen.

5. Rückgaben, Retouren werden nur gegen den Nachweis erbracht, dass die Ware beim Verwender gekauft wurde (z. B. Rechnung, Kassenzettel). Erteilte Gutschriften erfolgen unter Abzug eines berechtigten Kostenanteils.

6. Lieferung erfolgt an vereinbarter Stelle. Bei nachträglichen Änderungen trägt der Käufer alle dadurch entstandenen Kosten, es sei denn der Verkäufer hat die Änderung zu vertreten. Mangels abweichender Vereinbarung ist die Ware vom Kunden in unserem Lager abzuholen.

7. Bei vereinbarter Anlieferung auf die Baustelle gilt folgendes:

Der Käufer ist verpflichtet, für die vom Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen eingesetzte Fahrzeuge bei jedem Wetter gut befahrbare Anfahrtswege zur vorgesehenen Entladestelle bereit zu halten, die ausreichend belastbar sind. Das Befahren von Gehwegen, Fußgängerzonen, Plätzen und Flächen mit geringer Traglast wird vom Verkäufer abgelehnt. Das gleiche gilt für Passagen, Hofdurchfahrten o. ä., soweit eine risikofreie Passage nicht gewährleistet scheint. Ist eine Zuwegung zur Baustelle am Liefertag nicht oder nicht ausreichend befahrbar, muss der Käufer die Erzeugnisse des Verkäufers an einer frei zugänglichen und befestigten Stelle abnehmen, auch wenn eine größere Entfernung zur Baustelle besteht. Der Käufer hat dem Verkäufer einen geeigneten Lagerplatz für die Ware zuzuweisen, dessen Untergrund eben und für die jeweilige Ware tragfähig ist.

Falls öffentlicher Verkehrsraum oder Grundstücke Dritter bei der Lieferung in Anspruch genommen werden müssen, hat der Käufer dafür zu sorgen, dass die Inanspruchnahme genehmigt ist. Insbesondere hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die erforderlichen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Genehmigungen/Gestattungen (zum Beispiel Sondernutzungsgenehmigung im Parkverbot) vorliegen und Anordnungen der Behörden (zum Beispiel Herstellung einer Baustraße, Baustellenabsperrung) beachtet werden.

Ist bei Lieferung die Verwendung eines Transportkrans, eines Bauaufzug oder ähnlicher Geräte erforderlich, muss der Käufer dem Fahrer oder Frachtführer einen wetterbeständigen, ebenerdigen und tragfähigen Stellplatz zuweisen. Der Käufer muss ferner sicherstellen, dass neben einem geeigneten Anfahrweg auch ausreichender Rangierplatz für die eingesetzten Fahrzeuge vorhanden ist. Ferner hat der Käufer geeignete Maßnahmen zur Diebstahlsicherung zu ergreifen, insbesondere einen lückenlosen Bauzaun aufzustellen und eine Bauherrenhaftpflichtversicherung abzuschließen.

Der Fahrer oder Frachtführer ist berechtigt, den Weitertransport über die Grundstücksgrenze hinaus zu verweigern, das Abladen zu verweigern und die Waren und Erzeugnisse wieder mitzunehmen, wenn der Käufer die Belastbarkeit des Anfahrtsweges, die Tragfähigkeit des Lagerplatzes oder die Genehmigung zum Befahren, Parken und Abstellen auf erforderlichen Flächen nicht nachweist oder schriftlich bestätigt. In diesen Fällen ist der Verkäufer zur Einlagerung seiner Erzeugnisse auf Kosten und Gefahr des Käufers berechtigt. Das gleiche gilt im Fall der unberechtigten Nichtabnahme und in anderen Fällen, in denen ein Abladen auf der Baustelle aus vom Verkäufer nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Der Käufer hat den Verkäufer von der Inanspruchnahme durch Dritte und von Buß- und Verwarngeldern, Gebühren, Kosten, Auslagen und Ersatzansprüchen freizustellen, deren Ursache darin liegen, dass der Käufer die zuvor festgelegten Pflichten  (z. B. Gewährleistung eines befahrbaren Anfahrtsweges, tragfähiger Lagerplatz, Beschaffung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen) nicht beachtet und verletzt hat. 

V. Zahlungsbedingungen

1. Falls nichts anderes vereinbart oder in Rechnungen des Verkäufers angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass der Verkäufer am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann.

2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnet der Verkäufer Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Bei Zahlungsverzug oder bei Überschreitung des Zahlungsziels sind alle offen stehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort zahlbar. Ferner kann der Verkäufer die Ware einstweilen zurücknehmen oder ihre Herausgabe verlangen. Bei Teillieferungen berechtigt der Verzug oder die Überschreitung des Zahlungsziels zur Verweigerung der aus dem Auftrag noch zu liefernden Menge ohne Schadensersatzpflicht. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit der Forderung des Verkäufers in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch des Verkäufers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen dem Verkäufer die Rechte aus § 321 BGB (Leistungsverweigerungsrecht) zu. Der Verkäufer ist dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen.

5. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum. Bei Skontogewährung ohne ausdrückliche Fristbestimmung gelten 30 Tage nach Rechnungsdatum.

VI. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte, Verrechnung

Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von fälligen Zahlungen nur zu, wenn der Verkäufer ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Der Verkäufer darf mit Gutschriften (aus Retouren, Pfandrückgabe) verrechnen.

VII. Haftung für Mängel

1. Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens zehn Tage nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt und sind Mängelansprüche ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich, spätestens zehn Tage nach Entdeckung des Mangels erfolgen; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt und sind Mängelansprüche ausgeschlossen.

2. Falls berechtigter Weise ein Mangel angezeigt wurde, sind Mängelansprüche zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer nach seiner Wahl einen Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises. In Abweichung zu § 439 Abs. 1 BGB steht dem Verkäufer die Wahl zu, ob er den Mangel beseitigt oder als Nacherfüllung eine mangelfreie Sache liefert.

3. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernimmt der Verkäufer nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.

4. Gibt der Käufer dem Verkäufer nicht unverzüglich Gelegenheit, sich von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen Mängel.

5. Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer bei Verträgen mit Unternehmern im Rahmen der Nacherfüllung nicht verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen, oder diese Leistungen (Entfernen, Einbau/Anbringen) selbst im Rahmen der Nacherfüllung  zu erbringen. § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB wird insoweit gegenüber Unternehmern ausgeschlossen. 

IIX. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

1. Eine vertragliche oder gesetzliche Haftung wegen Schadensersatz, die nicht auf einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes beruhen, wird ausgeschlossen. Bei Käufern, die nicht Verbraucher sind, gilt dies auch für Schadensersatzansprüche, die auf einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes beruhen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen, und für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Bei einer vom Verkäufers zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung bleibt das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, unberührt und gilt insoweit der Haftungsausschluss nicht.

2. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, gegen den Verkäufer aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen. Davon unberührt bleibt die Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus Liefergeschäften bereits bestehenden Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) Eigentum des Verkäufers (Eigentumsvorbehalt). Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine Haftung durch Scheck oder Wechsel begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 38 % (10% Wertabschlag, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer von derzeit 19 % in jeweils gesetzlicher Höhe), der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.

4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen: bei einem Scheck oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

10. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 38 % (10 % Wert-abschlag, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer von derzeit 19 % in jeweils gesetzlicher Höhe), so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet. Als realisierbarer Wert sind, sofern der Verkäufer nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Käufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen, abzüglich eines zulässigen Bewertungsabschlages von max. 38 % der zu sichernden Forderung (10 % Wertabschlag, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer von derzeit 19 % in jeweils gesetzlicher Höhe) wegen möglicher Mindererlöse. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Bei Käufer, die nicht Verbraucher sind, ist Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung der Firmensitz des Verkäufers.

2. Gerichtstand für gerichtliche Streitigkeiten zwischen Käufer, die nicht Verbraucher sind, und dem Verkäufer ist der Firmensitz des Verkäufers. Das Gleiche gilt bei Streitigkeiten mit Käufern, die Verbraucher sind, wenn ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet ist.

3. Für alle Streitigkeiten zwischen dem Käufer und dem Verkäufer gilt ausschließlich deutsches Recht.